Schlepper richtig versichern – warum die Einordnung entscheidend ist

Schlepper sind keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Viele landwirtschaftliche Betriebe gehen davon aus, dass Traktoren über die Maschinenbruchversicherung abgesichert sind. Tatsächlich gilt: Ein Schlepper ist eine Zugmaschine und keine selbstfahrende Arbeitsmaschine. Diese Unterscheidung ist im Schadenfall entscheidend.

Was ein Traktor ist und was nicht

Ein Traktor erbringt selbst keine Arbeitsleistung. Er stellt Kraft und Bewegung bereit und zieht oder trägt Geräte, die die eigentliche Arbeit ausführen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen arbeiten eigenständig. Dazu zählen zum Beispiel Mähdrescher oder Feldhäcksler.

Ein einfacher Merksatz aus der Praxis lautet:
Der Traktor arbeitet nicht. Er zieht.

Warum die Einordnung wichtig ist

Maschinenbruchversicherungen sind für selbstfahrende Arbeitsmaschinen vorgesehen. Traktoren fallen in der Regel in den Bereich der Kfz-Versicherung und müssen dort entsprechend abgesichert werden. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes um eine Maschinenbruchversicherung ist jedoch gesondert möglich. Wird ein Schlepper fälschlich als Arbeitsmaschine eingeordnet, kann im Schadenfall eine Leistung ausbleiben.

Mögliche Folgen im Schadenfall

Kommt es zu einem technischen Defekt oder Bedienfehler am Traktor und besteht kein passender Schutz, bleiben Reparaturkosten und Ausfallzeiten beim Betrieb.

Gerade bei modernen Maschinen können daraus schnell erhebliche Belastungen entstehen.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Viele Betriebe haben ihre Maschinen über Jahre erweitert oder ersetzt. Dabei wird die Einordnung nicht immer angepasst.

Es lohnt sich zu prüfen,

  • welche Fahrzeuge als Zugmaschinen versichert sind
  • welche Maschinen unter die Maschinenbruchversicherung fallen
  • ob alle Geräte korrekt zugeordnet sind

Wir unterstützen Sie dabei

Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Maschinen aktuell abgesichert sind, sprechen Sie uns an. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen Ihre bestehende Struktur und zeigen gerne auf, wo Handlungsbedarf besteht.

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